4.3 Die Organisation des ambulanten Notfalldienstes liegt originär beim Notfalldienstpflichtigen. Entscheidet sich dieser jedoch, die Organisation den Berufsverbänden zu übertragen, kommt im Kanton Bern die Organisation und Durchführung des ambulanten zahnärztlichen Notfalldienstes der Beschwerdegegnerin zu.37 Bei letzterer handelt es sich um eine als privatrechtlicher Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB38 konstituierte Berufs- und Standesorganisation, welche eine Sektion der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft bildet.39 Im Kanton Bern kommen den Berufsverbänden – anders als in gewissen anderen Kantonen – keine hoheitlichen Befugnisse zu.