30b GesG können die Organisatoren des Notfalldienstes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Person auf Gesuch hin von der Notfalldienstpflicht befreien oder sie von dieser Pflicht ausschliessen (Abs. 1); von der Notfalldienstpflicht befreite oder ausgeschlossene Fachpersonen können wieder in die Pflicht genommen werden, wenn der Befreiungs- oder Ausschlussgrund weggefallen oder wenn es zur Sicherstellung der Versorgung notwendig ist (Abs. 2). Fachpersonen, die keinen NFD leisten, haben eine Ersatzabgabe an die Organisatoren des Notfalldienstes zu entrichten (Abs. 3).