30a Abs. 1 in fine GesG). Die Vorinstanz als zuständige Stelle der GEF ist über die Organisation des Notfalldienstes zu orientieren und regelt die Organisation des ambulanten Notfalldienstes, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Zudem entscheidet sie bei Streitigkeiten aus der Notfalldienstpflicht (Art. 30a Abs. 3 GesG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 Bst. b GesV). Gemäss Art. 30b GesG können die Organisatoren des Notfalldienstes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Person auf Gesuch hin von der Notfalldienstpflicht befreien oder sie von dieser Pflicht ausschliessen (Abs. 1);