Es handle sich damit nur um einen Teil des Zeitraums, in welchem die Erfüllung der Notfalldienstpflicht des Beschwerdeführers zur Frage stehe. Daneben sei und bleibe die eigentliche Frage dieses Verfahrens die, ob der Beschwerdeführer als Einzelperson in der Lage sei, einen den rechtlichen Bestimmungen genügenden NFD zu gewährleisten. Die eingegebenen Beweismittel seien hierfür nicht zum Beweis geeignet und täten insofern nichts zur Sache.33