Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise die "E.___" keinen eigenen umfassenden NFD betreibe. Der Beschwerdeführer erfülle folglich seine Notfalldienstpflicht nicht, weshalb er grundsätzlich verpflichtet sei, sich am NFD der Beschwerdegegnerin zu beteiligen. Eine reglementarische Einschränkung der Notfalldienstpflicht liege nicht vor. Beteilige er sich nicht am NFD der Beschwerdegegnerin, schulde der Beschwerdeführer eine entsprechende Ersatzabgabe.32