Es leuchte ein, dass zur Aufrechterhaltung eines umfassenden Notfalldienstes jederzeit eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt für Notfallbehandlungen zur Verfügung stehen müsse. Der Beschwerdeführer beteuere zwar, seine Arbeitgeberin sei seit Langem für die Organisation eines umfassenden Notfalldienstes besorgt, bleibe aber konkrete Informationen darüber, wie dieser NFD im Einzelnen organisiert sein solle, schuldig. Der Beschwerdeführer sei folglich bezogen auf seine Notfalldienstpflicht wie ein Einzelpraktiker mit eigener Praxis zu behandeln; ob angestellt oder wirtschaftlich selbständig, sei unerheblich.31