Zahnärztinnen und Zahnärzte mit BAB, zur Notfalldienstleistung verpflichtet. Im Unterschied zu ihnen könne er jedoch nicht ohne weiteres geltend machen, er unterhalte seinen eigenen NFD und müsse sich deshalb weder an jenem der Beschwerdegegnerin beteiligen noch eine Ersatzabgabe zahlen. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer der einzige in der "E.___" angestellte Zahnarzt und zudem einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift sei. Bei der "E.___" handle es sich somit um eine Ein-Mann-AG. Es leuchte ein, dass zur Aufrechterhaltung eines umfassenden Notfalldienstes jederzeit eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt für Notfallbehandlungen zur Verfügung stehen müsse.