Obwohl er sich im gegenseitigen Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin bisher dennoch an deren NFD beteiligt habe, habe er sich im Jahr 2016 entschieden, aus diesem auszuscheiden. Folgerichtig habe er nun eine entsprechende Ersatzabgabe zu bezahlen. 30 Der Beschwerdeführer bringe zu Recht vor, seine Situation sei vergleichbar mit jener in einem Zahnärztezentrum. Wie in einem Zahnärztezentrum arbeite er als angestellter Zahnarzt und als Inhaber einer BAB in eigener fachlicher Verantwortung. Er sei damit, wie in einem Zahnärztezentrum angestellte