Ergänzend hält sie fest, dass auch angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte, beispielsweise in Zahnärztezentren, eine Bewilligung benötigen würden und den Berufspflichten unterständen, wenn sie nicht unter fachlicher Aufsicht, sondern eigenverantwortlich tätig seien.29 Zu den strittigen Punkten im Reglement der Beschwerdegegnerin hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die reglementarischen Voraussetzungen zur Beteiligung am NFD der Beschwerdegegnerin nicht erfülle. Obwohl er sich im gegenseitigen Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin bisher dennoch an deren NFD beteiligt habe, habe er sich im Jahr 2016 entschieden, aus diesem auszuscheiden.