3.6 Die Vorinstanz verweist in der Beschwerdevernehmlassung vom 15. August 2018 vorab auf die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2018. Ergänzend hält sie fest, dass auch angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte, beispielsweise in Zahnärztezentren, eine Bewilligung benötigen würden und den Berufspflichten unterständen, wenn sie nicht unter fachlicher Aufsicht, sondern eigenverantwortlich tätig seien.29 Zu den strittigen Punkten im Reglement der Beschwerdegegnerin hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die reglementarischen Voraussetzungen zur Beteiligung am NFD der Beschwerdegegnerin nicht erfülle.