Die Vorinstanz spreche in diesem Zusammenhang in Übereinstimmung mit Art. 34 Abs. 1 MedBG denn auch nicht von "selbständig", sondern von der Berufsausübung in "eigener fachlicher Verantwortung".26 Zudem sei die Situation des Beschwerdeführers nicht mit anderen Zentren vergleichbar, weil in Zahnarztzentren üblicherweise mehrere Zahnärzte beschäftigt seien. Das erkläre auch, wieso diese Zentren ihren eigenen NFD in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben organisieren könnten. Mehrere Zahnärzte könnten sich abwechseln und eine lückenlose Erreichbarkeit garantieren.