Beschwerdeführer formell vom E.___ angestellt sei, ändere nichts an seiner Verpflichtung, NFD zu leisten. Auch ein Vergleich mit den Zahnarztzentren ändere daran nichts. Aus den Beschwerdeunterlagen und der Homepage des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass er das einzige Mitglied des Verwaltungsrates der AG sei und auch der einzige Zahnarzt der für das Zentrum arbeite. Effektiv betreibe der Beschwerdeführer somit eine zahnmedizinische Einzelpraxis in der Rechtsform einer AG, weshalb seine Situation nicht mit der Situation anderer Zahnarztzentren vergleichbar sei. Die Notfalldienstpflicht knüpfe an die BAB an. Die Vorinstanz spreche in diesem Zusammenhang in Übereinstimmung mit Art.