3.5 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2018 erneut fest, dass sich die Pflicht, NFD zu leisten, direkt aus dem Gesetz ergebe. Nicht die Beschwerdegegnerin bestimme über die Pflicht. Sie sei lediglich von der GEF mit der Organisation des NFD betraut. Die grundsätzliche Pflicht zur Leistung von NFD sowie damit einhergehend die Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe betreffe Mitglieder der Beschwerdegegnerin ebenso wie Nichtmitglieder.25 Die Argumentation des Beschwerdeführers, er sei nicht "selbständig" tätig, führe nicht zu einer Entbindung von der Notfalldienstpflicht resp. der Ersatzpflicht. Dass der