Dies entspreche der gesetzlichen Vorgabe.23 Die Argumentation der Vorinstanz, ein Einzelpraktiker sei nicht in der Lage, diesen Anforderungen zu entsprechen, sei verfehlt. Wie der NFD organisiert sei, habe bis anhin übrigens noch niemanden, weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz, interessiert. Sie alle gingen von der falschen Annahme aus, dass eine Notfalldienstorganisation gar nicht möglich sei, was er vehement bestreite. Der Beschwerdeführer beteilige sich gesetzeskonform an einem von seiner Arbeitgeberin organisierten NFD, der sämtlichen Patienten zugänglich sei.