Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, es spiele keine Rolle, ob er die Reglemente der Beschwerdegegnerin anerkannt habe, gehe völlig an der Sache vorbei. Zur Vergleichbarkeit mit den Zahnärztezentren hält er fest, er gelte ebenfalls als angestellter und nicht selbständiger Zahnarzt, wie es die Beschwerdegegnerin voraussetze. Ausserdem sei er bzw. seine Arbeitgeberin verantwortlich, wie sie den NFD organisiere. Sie habe niemandem Rechenschaft darüber abzulegen, wer wann NFD leiste. Entscheidend sei einzig, dass dieser NFD organisiert sei und zwar während 365 Tagen jährlich. Dies entspreche der gesetzlichen Vorgabe.23