Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei zur Teilnahme am NFD der Beschwerdegegnerin verpflichtet. Er habe die Möglichkeit, bei der Beschwerdegegnerin ein begründetes Gesuch um Befreiung zu stellen, wenn er sich nicht mehr an deren NFD beteiligen möchte. Im Falle einer Befreiung von der Notfalldienstpflicht habe der Beschwerdeführer eine Ersatzabgabe zu entrichten. Im Falle einer Verweigerung der Teilnahme ohne vorherige Befreiung liege eine Verletzung der Berufspflicht nach Art. 40 Bst. g MedBG mit entsprechenden disziplinarischen Konsequenzen vor. Eine Ersatzabgabe sei dennoch geschuldet.21