Jede krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder anderweitige Abwesenheit seinerseits hätte zur Folge, dass der NFD vorübergehend nicht aufrechterhalten werden könnte, wodurch es am (im Bereich der Notfallversorgung besonders wichtigen) zeitlich umfassenden Angebot fehlen würde. Was die Mitarbeitenden von Zahnärztezentren betreffe, so seien auch sie verpflichtet, sich am NFD der Beschwerdegegnerin zu beteiligen oder eine Ersatzabgabe zu leisten, es sei denn, das Zentrum biete tatsächlich einen eigenen NFD an.20