Nicht am NFD der Beschwerdegegnerin zu beteiligen brauche sich, wer selber für die Organisation eines Notfalldienstes besorgt sei (Art. 30a Abs. 1 GesG). Erforderlich sei ein faktischer Zugang zu zahnärztlicher Notfallversorgung an jedem Tag des Jahres, zu jeder Tages- und Nachtzeit. Das Angebot müsse für jedermann zugänglich sein und entsprechend bekannt gemacht werden. Es liege auf der Hand, dass ein Zahnärztezentrum mit einem Team von mehreren Zahnärztinnen und Zahnärzten grundsätzlich in der Lage sei, diesen Anforderungen zu entsprechen, ein Einzelpraktiker hingegen nicht.