Die Formulierung von Ziffer 5 könne missverstanden werden, indem sie den (falschen) Eindruck erwecke, zur Teilnahme am NFD seien lediglich Mitglieder der Beschwerdegegnerin verpflichtet. Es fehle der klärende Hinweis, dass bei Nichtleistung von NFD auch Nichtmitglieder eine Ersatzabgabe zu entrichten hätten. Die Formulierung der reglementarischen Bestimmung ändere indessen nichts an der gesetzlichen Pflicht aller Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, entweder NFD zu leisten oder eine entsprechende Ersatzabgabe zu entrichten. 19