Die Beschwerdegegnerin organisiere den zahnärztlichen NFD im Kanton Bern. Nach Ziffer 3 von deren Reglement seien alle Mitglieder verpflichtet, sich am NFD zu beteiligen. Ziffer 5 regle die Voraussetzungen, unter welchen Nichtmitglieder zum NFD zugelassen würden, und ermögliche der Beschwerdegegnerin dadurch den Ausschluss einzelner Zahnärztinnen und Zahnärzte, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen würden. Die Formulierung von Ziffer 5 könne missverstanden werden, indem sie den (falschen) Eindruck erwecke, zur Teilnahme am NFD seien lediglich Mitglieder der Beschwerdegegnerin verpflichtet.