Wer keinen NFD leiste, habe eine Ersatzabgabe an die Organisatoren des Notfalldienstes zu entrichten, wobei die Gründe der Nichtbeteiligung am NFD unerheblich seien. Die Ersatzabgabe betrage 500 Franken pro NFD, höchstens jedoch 15'000 Franken pro Jahr (Art. 30b Abs. 3 GesG). Die Organisatoren des Notfalldienstes könnten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Person