3.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung vom 22. Mai 2018 im Wesentlichen wie folgt: Alle Zahnärztinnen und Zahnärzte mit BAB seien in Anwendung von Art. 30a Abs. 1 GesG verpflichtet, sich an einem NFD zu beteiligen. Erfasst sei, wer den Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübe (Art. 34 Abs. 1 MedBG17), unabhängig davon, ob er wirtschaftlich selbständig tätig oder angestellt sei (beispielsweise in einem Zahnarztzentrum). Wer keinen NFD leiste, habe eine Ersatzabgabe an die Organisatoren des Notfalldienstes zu entrichten, wobei die Gründe der Nichtbeteiligung am NFD unerheblich seien.