3.2 In seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 29. März 2018 führt der Beschwerdeführer erneut aus, er sei kein Mitglied der Beschwerdegegnerin und unterstehe deshalb nicht den Voraussetzungen der Beschwerdegegnerin zur Leistung des Notfalldienstes. Er halte einen eigenen umfassenden NFD aufrecht, der nicht nur für seine Patientinnen und Patienten, sondern für jede Person, die ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten ein zahnärztliches Problem habe, zugänglich sei. Bis Mitte des Jahres 2016 habe er einvernehmlich mit der Beschwerdegegnerin zusammengearbeitet. Die Gründe, aus denen er nun nicht mehr bereit sei, sich am NFD der Gesuchstellerin zu beteiligen, seien unbeachtlich.