Der Passus im Schreiben vom 29. August 2016 des Leiters des Notfalldienstes Region F.___ betreffend Aufrechterhaltung eines eigenen Notfalldienstes sei eher ironischer Natur gewesen und sicherlich keine Zusage, den Beschwerdeführer aus der Notfalldienstpflicht zu entlassen. Der Beschwerdeführer habe nie ein begründetes Gesuch um Befreiung von der Notfalldienstpflicht gestellt, sondern mit E-Mail vom 16. November 2015 lediglich erklärt, er werde seine vier Notfalldienste für das Jahr 2016 durch eine Ersatzabgabe in der Höhe von CHF 2'000.00 entgelten. Danach werde er bis zum 60. Lebensjahr jährlich den Betrag von CHF 1'500.00 bezahlen.15