Zahnärztezentren beschäftigte Zahnärztinnen und Zahnärzte seien nicht selbstständig tätig und könnten deshalb als Nichtmitglieder der Beschwerdegegnerin nicht zum NFD zugelassen werden. Zudem würden die meisten Zentren ihren eigenen NFD betreiben. Die Notfalldienstpflicht bestehe unabhängig von den Reglementen der Berufsorganisationen und umfasse mehr als nur die Versorgung der eigenen Patientinnen und Patienten. Der Passus im Schreiben vom 29. August 2016 des Leiters des Notfalldienstes Region F.___ betreffend Aufrechterhaltung eines eigenen Notfalldienstes sei eher ironischer Natur gewesen und sicherlich keine Zusage, den Beschwerdeführer aus der Notfalldienstpflicht zu entlassen.