2.3 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2018. Darin werden die Notfalldienstpflicht des Beschwerdeführers sowie die finanziellen Folgen der Nichtleistung verfügt. Nicht Prozessthema bzw. Streitgegenstand ist demgegenüber die Frage, ob der Beschwerdeführer dem Notfalldienstreglement der Beschwerdegegnerin unterstellt ist oder nicht. Mit seinem Antrag in Ziffer 2 geht der Beschwerdeführer damit über das Anfechtungsobjekt hinaus. Insoweit fehlt es an einer Voraussetzung für das Beschwerdeverfahren und aus diesem Grunde kann auf Ziffer 2 der Beschwerde nicht eingetreten werden. Daher erübrigen sich in der Folge Ausführungen zu diesem Punkt.