1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2018. Diese ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG13 bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde vom 27. Juni 2018 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Die unterzeichnenden Anwältinnen sind gehörig bevollmächtigt.