11. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Beweismittel (Info Merkblatt für Notruf und nützliche Hinweise Region F.___ und Umgebung sowie von Region G.___ und Umgebung) ein. Zu diesen Beweismitteln nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 25. Januar 2019 Stellung. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen