10. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,12 holte in der Folge die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 sei nicht einzutreten und die Beschwerde sei im Übrigen abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 15. August 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.