2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer, A.___, nicht dem Notfalldienstreglement der Beschwerdegegnerin untersteht. 3. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer, A.___, bis und mit Ende 2016 auf freiwilliger Basis Notfalldienste, organisiert durch die Beschwerdegegnerin, geleistet hat und dass er seit 2017 von jeglicher Pflicht zur Erfüllung des Notfalldienstes, welcher durch die Beschwerdegegnerin organisiert ist, ohne Kostenersatzpflicht, entbunden ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.