7. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 gelangte die Beschwerdegegnerin an das Kantonsarztamt (KAZA; fortan: Vorinstanz) mit dem Ersuchen um formelle Feststellung der Notfalldienstpflicht des Beschwerdeführers sowie um Stellungnahme zu der von ihr festgelegten Höhe der Ersatzabgabe. Zur Begründung verwies sie auf den bisherigen Schriftenwechsel und bestätigte die bisherigen Argumente.11 8. Nach erfolgtem Instruktionsverfahren verfügte die Vorinstanz am 22. Mai 2019 was folgt: