Der NFD sei zwingend zu koordinieren. Wenn der Beschwerdeführer keinen Dienst im Rahmen des organisierten Notfalldienstes leiste, sei er verpflichtet, eine Ersatzabgabe zu entrichten. Für das Jahr 2016 seien CHF 9'000.00 (18 Tage à CHF 500.00) zu bezahlen.9 6. Mit Schreiben vom 14. November 2017 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Auffassung, wonach er von der Ersatzabgabe befreit sei, da er einen eigenen NFD betreibe.10