5. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 fest, dass sich die Notfalldienstpflicht aus dem GesG8 ergebe und unabhängig von den Reglementen der Berufsorganisationen bestehe. Daher sei der Beschwerdeführer notfalldienstpflichtig, auch wenn er das Notfalldienstreglement der Beschwerdegegnerin nicht unterschriftlich anerkannt habe. Es reiche im Übrigen nicht aus, nur für die eigenen Patienten einen NFD sicherzustellen. Und selbst das könne der Beschwerdeführer nicht 365 Tage im Jahr rund um die Uhr garantieren. Der NFD sei zwingend zu koordinieren.