4. Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe aufgrund früherer Korrespondenz mit dem Leiter NFD Region F.___ davon ausgehen können, dass er nicht ersatzabgabepflichtig werde, wenn er sicherstelle, dass seine Praxis für seine Patienten einen NFD an 365 Tagen während 24 Stunden aufrechterhalte. Einen solchen NFD habe er im Herbst 2016 eingerichtet. Damit ergebe sich die gleiche Situation wie bei den Zahnarztzentren, weshalb er von der Ersatzabgabe entbunden sei. Überdies sei er ohnehin nicht Mitglied bei der Beschwerdegegnerin.7