Falls sich der Beschwerdeführer nicht am NFD der B.___ (fortan: Beschwerdegegnerin) beteiligen wolle, dann habe er sicherzustellen, dass seine Praxis für seine Patienten einen NFD an 365 Tagen während 24 Stunden aufrechterhalte.5 3. Am 5. April 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er sei zur Ersatzabgabe verpflichtet, weil er sich nicht mehr am NFD beteilige. Für das Jahr 2017, in welchem 20 Tage NFD zu leisten wären, betrage die Ersatzabgabe rechnerisch CHF 10'000.00. Im Sinne einer gütlichen Einigung sei die Beschwerdegegnerin bereit, die Abgabe auf CHF 8'000.00 pro Jahr zu reduzieren – falls die Zahlung der Ersatzabgabe bis Ende Mai 2017 eingehe.6