{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2019-08-27", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2018-GEF-905_2019-08-27.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2018/2018-gef-905-Beschwerdeentscheid-anonymisiert.pdf", "Checksum": "5b38f62f3404f0e1372143437b1809e4"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2018.GEF.905"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 27.08.2019 2018.GEF.905"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 27.08.2019 2018.GEF.905"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notfalldienststreitigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:26:00", "Checksum": "fe6231c7dce74f4e61bf5fc43017a806", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 27.08.2019 2018.GEF.905\nRegeste:\nNotfalldienststreitigkeit\n\nGesundheits- Direction de la santé\nund Fürsorgedirektion publique et de la\ndes Kantons Bern prévoyance sociale\ndu canton de Berne\n\nRathausgasse 1\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon +41 (31) 633 79 20\nTelefax +41 (31) 633 79 09\nwww.gef.be.ch\n\nReferenz: pk / stm\n2018.GEF.905\n\nB E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 27. August 2019\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nA.___\nBeschwerdeführer\n\nvertreten durch C.___\n\ngegen\n\nB.___\nBeschwerdegegnerin\n\nvertreten durch D.___\n\nsowie\n\nKantonsarztamt (KAZA), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8\nVorinstanz\n\nbetreffend Notfalldienststreitigkeit (Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2018)\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern\n\nI. Sachverhalt\n\n1. A.___ (fortan: Beschwerdeführer) verfügt seit dem Jahr 2006 über eine Berufsausübungsbewilligung (fortan: BAB) als Zahnarzt im Kanton Bern.1 Im Jahr 2011 gründete er als\nAlleinaktionär die Gesellschaft \"E.___\".2 Der Beschwerdeführer ist bei Letzterer angestellter\nZahnarzt.3\n\n2. Mittels E-Mail vom 16. November 2015 stellte der Beschwerdeführer beim Leiter\ndes Notfalldienstes Region F.___ sinngemäss ein Gesuch um Dispensation vom Notfalldienst\n(fortan: NFD) gegen Zahlung von CHF 2'000.00 (4 Dienste) für das Jahr 2016.4 Diesem Gesuch\nwurde mit Schreiben vom 26. November 2015 und 29. August 2016 ausdrücklich nicht stattgegeben. Es wurde aber festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch\num eine generelle Dispensation vom NFD stellen könne, falls er grundsätzlich keinen NFD leisten möchte. Diesfalls würde er aber ersatzabgabepflichtig. Falls sich der Beschwerdeführer\nnicht am NFD der B.___ (fortan: Beschwerdegegnerin) beteiligen wolle, dann habe er sicherzustellen, dass seine Praxis für seine Patienten einen NFD an 365 Tagen während 24 Stunden\naufrechterhalte.5\n\n3. Am 5. April 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er sei\nzur Ersatzabgabe verpflichtet, weil er sich nicht mehr am NFD beteilige. Für das Jahr 2017, in\nwelchem 20 Tage NFD zu leisten wären, betrage die Ersatzabgabe rechnerisch CHF 10'000.00.\nIm Sinne einer gütlichen Einigung sei die Beschwerdegegnerin bereit, die Abgabe auf\nCHF 8'000.00 pro Jahr zu reduzieren – falls die Zahlung der Ersatzabgabe bis Ende Mai 2017\neingehe.6\n\n4. Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe aufgrund früherer Korrespondenz mit dem Leiter NFD Region F.___ davon\nausgehen können, dass er nicht ersatzabgabepflichtig werde, wenn er sicherstelle, dass seine\nPraxis für seine Patienten einen NFD an 365 Tagen während 24 Stunden aufrechterhalte. Einen\nsolchen NFD habe er im Herbst 2016 eingerichtet. Damit ergebe sich die gleiche Situation wie\nbei den Zahnarztzentren, weshalb er von der Ersatzabgabe entbunden sei. Überdies sei er\nohnehin nicht Mitglied bei der Beschwerdegegnerin.7\n\n1\nVgl. Medizinalberuferegister, abrufbar unter: https://www.medregom.admin.ch, zuletzt besucht am 22. August 2019\n2\nVgl. Handelsregisterauszug E.___ in den Beschwerdebeilagen (Urk. 1)\n3\nVgl. u.a. Beschwerde vom 27. Juni 2018, Ziff. 2\n4\nVgl. unpaginierte Vorakten: E-Mail des Beschwerdeführers vom 16. November 2015\n5\nVgl. unpaginierte Vorakten: Schreiben des Leiters des NFD Region F.___ vom 26. November 2015 und 29. August 2016\n6\nVgl. unpaginierte Vorakten: Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. April 2017\n7\nVgl. unpaginierte Vorakten: Schreiben des Beschwerdegegners vom 23. Mai 2017\nSeite 2 von 19\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern\n\n5. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 fest, dass sich\ndie Notfalldienstpflicht aus dem GesG8 ergebe und unabhängig von den Reglementen der Berufsorganisationen bestehe. Daher sei der Beschwerdeführer notfalldienstpflichtig, auch wenn\ner das Notfalldienstreglement der Beschwerdegegnerin nicht unterschriftlich anerkannt habe.\nEs reiche im Übrigen nicht aus, nur für die eigenen Patienten einen NFD sicherzustellen. Und\nselbst das könne der Beschwerdeführer nicht 365 Tage im Jahr rund um die Uhr garantieren.\nDer NFD sei zwingend zu koordinieren. Wenn der Beschwerdeführer keinen Dienst im Rahmen\ndes organisierten Notfalldienstes leiste, sei er verpflichtet, eine Ersatzabgabe zu entrichten. Für\ndas Jahr 2016 seien CHF 9'000.00 (18 Tage à CHF 500.00) zu bezahlen.9\n\n6. Mit Schreiben vom 14. November 2017 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Auffassung, wonach er von der Ersatzabgabe befreit sei, da er einen eigenen NFD betreibe.10\n\n7. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 gelangte die Beschwerdegegnerin an das\nKantonsarztamt (KAZA; fortan: Vorinstanz) mit dem Ersuchen um formelle Feststellung der Notfalldienstpflicht des Beschwerdeführers sowie um Stellungnahme zu der von ihr festgelegten\nHöhe der Ersatzabgabe. Zur Begründung verwies sie auf den bisherigen Schriftenwechsel und\nbestätigte die bisherigen Argumente.11\n\n8. Nach erfolgtem Instruktionsverfahren verfügte die Vorinstanz am 22. Mai 2019 was\nfolgt:\n\n1. Das Gesuch vom 19. Dezember 2017 wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der\nGesuchsgegner verpflichtet ist, Notfalldienst zu leisten.\n2. Bei Nichtleistung des Notfalldienstes beträgt die Ersatzabgabe des Gesuchsgegners\n500 Franken pro Diensttag, der zu leisten oder seit Beginn des Jahres 2016 zu leisten\ngewesen wäre.\n3. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf 500 Franken, werden dem Gesuchsgegner\nauferlegt. Sie werden separat in Rechnung gestellt.\n\n"}