Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführer, per Einschreiben - Vorinstanz, per Kurier V. Mitteilung - Eidgenössisches Departement des Innern (Art. 52 MedBG) DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR