Abschliessend sei angemerkt, dass eine (systematischen) Vorabprüfung der Werbeinserate durch die Vorinstanz – wie sie der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt44 – einerseits nicht deren Aufgabe ist und andererseits unter Umständen einer verbotenen systematischen Vorzensur im Sinne von Art. 17 Abs. 2 BV45 gleichkommen würde. Damit wäre eine solche Anordnung unzulässig oder zumindest wesentlich einschneidender und weiterreichend als der angeordnete Verweis und folglich nicht verhältnismässig. 44 Vgl. Beschwerde vom 28. Mai 2018, S. 3 45 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)