Erschwerend wirkt sich nicht nur die Anzahl der Berufspflichtverletzungen aus, sondern insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Abmahnung durch die Vorinstanz in der Folge weitere werberechtliche Berufspflichtverletzungen begangen hat. In diesem Zusammenhang ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer trotz Abmahnung durch die Vorinstanz zwei weitere Male mit der gerügten „Einheilgarantie“ geworben hat. Der Beschwerdeführer hat vorliegend schuldhaft, mithin vorsätzlich, Berufspflichtverletzungen begangen.