In den vorangegangenen Erwägungen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum einen mehrfach gegen werberechtliche Vorschriften für Medizinalpersonen und andererseits gegen seine Pflicht, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, verstossen hat. Erschwerend wirkt sich nicht nur die Anzahl der Berufspflichtverletzungen aus, sondern insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Abmahnung durch die Vorinstanz in der Folge weitere werberechtliche Berufspflichtverletzungen begangen hat.