Die Vorinstanz hat gegen den Beschwerdeführer einen Verweis angeordnet. Sie begründet diesen zum einen damit, dass der Beschwerdeführer mehrfach und in einem nicht unerheblichen Ausmass werberechtliche Vorschriften für Medizinalpersonen verletzt habe. Zum anderen habe sich der Beschwerdeführer mehrfach über Aufforderungen der Vorinstanz hinweggesetzt, seine Werbeauftritte in Einklang mit den massgebenden Vorschriften zu bringen. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss von einem Verweis abzusehen unter Erteilung einer Auflage, seine Werbeinserate künftig vorab der Vorinstanz zur Genehmigung vorzulegen. 4.3. Rechtliche Würdigung