Zum anderen dient es aber auch der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des im Gesundheitswesen nötigen Vertrauens der Bevölkerung in die Berufsausübung.41 Für die Bemessung einer Disziplinarmassnahme gilt schliesslich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit.42 Praxisgemäss auferlegt sich die GEF bei der Angemessenheitskontrolle eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurtei- lungs- und Ermessensspielraum zu, da sie naturgemäss über eine grössere sachliche Nähe zur Streitsache verfügt.43