Die Bemessung der Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses, wobei auch die Zahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung zu berücksichtigen sind, nach dem Mass des Verschuldens sowie dem beruflichen Vorleben der Medizinalperson.40 Das Disziplinarwesen hat zum einen präventiven Charakter. Das heisst es soll einerseits die Medizinalpersonen generalpräventiv zur Einhaltung der Berufspflichten anhalten und andererseits die fehlbare Person von erneuten Verfehlungen abhalten. Zum anderen dient es aber auch der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des im Gesundheitswesen nötigen Vertrauens der Bevölkerung in die Berufsausübung.41