13. April 2018 Seite 14 von 18 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 4. Angemessenheit der Disziplinarmassnahme 4.1. Vorbemerkung Nach Art. 17 GesG i.V.m. Art. 43 MedBG kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung der Berufspflichten die nachfolgenden Disziplinarmassnahmen anordnen, wobei die Verwarnung (Bst. a) die mildeste und das dauernde Berufsausübungsverbot (Bst. e) die schärfste Massnahme darstellt: a. eine Verwarnung; b. einen Verweis; c. eine Busse bis zu 20‘000 Franken;