Der Beschwerdeführer hat sich demnach bewusst und wiederholt über Abmahnungen und Anweisungen der Vorinstanz hinweggesetzt. Weil der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet ist, hat er mit seinem Verhalten eine Berufspflichtverletzung im Sinne von Art. 40 Bst. a MedBG begangen. 33 Vgl. unpaginierte Vorakten: E-Mail-Verkehr zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer vom 13. April 2018 34 Vgl. unpaginierte Vorakten: Schreiben der Vorinstanz vom 6. April 2017: „A.___; Unzulässiger Werbeauftritt,