Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnisnahme seiner ersten werberechtlichen Berufspflichtverletzung und Abmahnung vom April 2015 in der Folge weitere, weitgehend gleiche werberechtliche Berufspflichtverletzungen begangen hat. Die zweite Abmahnung erfolgte im April 2017 aufgrund unzulässiger Werbeinserate in der Zeitspanne zwischen November 2016 und März 2017 per Einschreiben.34 Mit Schreiben vom 15. April 2017 zu Handen der Vorinstanz bekräftigte der Beschwerdeführer zudem explizit, „dass sich ein solcher Fall ab jetzt nicht mehr wiederholt“35.