April 2015 32 Vgl. unpaginierte Vorakten: Kopie des Briefumschlags mit Vermerk der Schweizerischen Post „Empfänger konn- te unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ und „kein Briefkasten vorhanden“ Seite 13 von 18 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern ist.33 Zudem bringt der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt vor, er hätte das in Frage stehende E-Mail nie erhalten. Folglich hat der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich am 29. April 2015 von seiner erstmaligen werberechtlichen Berufspflichtverletzung und Abmahnung erfahren.