Die Vorinstanz zeigte dem Beschwerdeführer die erste werberechtliche Berufspflichtverletzung mittels Schreiben vom 16. April 2015 an.31 Dieses per B-Post verschickte Schreiben konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden.32 Aufgrund dessen verschickte die Vorinstanz dieses Schreiben dem Beschwerdeführer am 29. April 2015 per E-Mail. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese E-Mail dem Beschwerdeführer zugegangen ist, zumal hierfür die E-Mailadresse des Beschwerdeführers verwendet wurde, von welcher er am 13. April 2018 mit der Vorinstanz in Kontakt getreten 31 Vgl. unpaginierte Vorakten: Schreiben der Vorinstanz „Zweiseitiges Inserat A.___ im Thuner-Tagblatt“ vom 16.