Die bisherigen Erwägungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen werberechtliche Berufspflichten verstossen hat. Die Vorinstanz zeigte dem Beschwerdeführer die erste werberechtliche Berufspflichtverletzung mittels Schreiben vom 16. April 2015 an.31 Dieses per B-Post verschickte Schreiben konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden.32 Aufgrund dessen verschickte die Vorinstanz dieses Schreiben dem Beschwerdeführer am 29. April 2015 per E-Mail.