3.5. Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung 3.5.1. Sachverhalt / Argumentation der Verfahrensbeteiligten Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 30. April 2018 aus, der Beschwerdeführer habe sich im Wissen um die Verletzung von werberechtlichen Berufspflichten über in diesem Zusammenhang erteilte Anweisungen durch die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde hinweggesetzt. Damit habe er gegen seine Berufspflicht der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verstossen. Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Vorwurf zu keinem Verfahrenszeitpunkt Stellung. 3.5.2. Rechtliche Würdigung